Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der FRAPAK PACKAGING B.V. mit Sitz in Zeewolde, Werktuigweg 20

1.  ALLGEMEINES

1.1.  Unsere sämtlichen Angebote, Verträge und die Ausführung davon werden ausschließlich von den vorliegenden Geschäftsbedingungen beherrscht. Abweichungen davon sind ausdrücklich schriftlich mit uns zu vereinbaren.

1.2.  Unter dem Begriff "andere Partei" wird in diesen Geschäftsbedingungen jede juristische oder natürliche Person verstanden, die mit unserem Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat beziehungsweise abschließen möchte.

1.3.  Die von der anderen Partei verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt, soweit sie nicht diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehen.

  1. ANGEBOTE

2.1.  Unsere Angebote sind immer freibleibend.

2.2.  Eine Zusendung von Offerten und/oder (anderer) Dokumentation verpflichtet uns nicht zur Lieferung bzw. Annahme der Bestellung, es sei denn, es liegt ein unwiderrufliches Angebot vor und die andere Partei macht deutlich, dieses Angebot anzunehmen. Unsere Standarddokumentation wie Fabrikzeichnungen, Beschreibungen, Anweisungen und Prüfzertifikate werden, sofern nicht anders angeboten, kostenlos versandt.

  1. MASSABWEICHUNGEN

3.1.  Angaben über Abmessungen, Gewicht, Inhalt und Farbe aller unserer Produkte basieren auf Mittelwerten, Abweichungen mit der üblichen und/oder angemessenen Toleranz bei der Lieferung geben der anderen Partei keinen Anspruch auf Beanstandung, Ersatzlieferung, Schadensersatz oder irgendeinen sonstigen Anspruch.

3.2.  Anzahlmäßige Abweichungen bis 5 (fünf) % bei Lieferung sind von der anderen Partei zu akzeptieren. Diese Abweichungen werden (falls bekannt) bei Auftragsbestätigung mitgeteilt.

  1. VERTRAG

4.1.  Außer unter den nachfolgend genannten Umständen kommt ein Vertrag mit uns erst dann zu Stande, nachdem wir einen Auftrag ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Es wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.

4.2.  Möglicherweise später getroffene Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen binden uns nur, wenn dieses von uns schriftlich bestätigt wurde.

4.3.  Bei möglichen Bestellungsänderungen bzw. einer (teilweisen) Annullierung von Bestellungen durch die andere Partei sind wir berechtigt, die damit verbundenen (zusätzlichen) Kosten weiter zu berechnen und die Lieferzeit neu festzusetzten. Dies alles unter dem Vorbehalt unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und unter Vergütung der bereits von uns verrichteten Arbeiten.

5.  PREISE

5.1.  Wenn nicht anders angegeben, erfolgen alle Preisangaben vorbehaltlich Preisänderungen.

5.2.  Wenn nicht anders angegeben:

  • verstehen sich unsere Preise pro 1.000 Stück;
  • basieren unsere Preise auf den zum Zeitpunkt der Offerte bzw. zum Datum der Bestellung geltenden Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben und Steuern, Frachtpreisen, Versicherungsprämien und anderer Kosten;
  • basieren unsere Preise auf einer Lieferung frei Haus/Betrieb der anderen Partei;
  • verstehen sich unsere Preise zuzüglich MwSt. und – sofern nichts anderes vereinbart wurde – einschließlich Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren. eine Anhebung der Zölle um mehr als 0,5% wird weiterberechnet;
  • verstehen sich unsere Preise einschließlich der Kosten für Verpackungen, Be- und Entladen, Transport und Versicherung;
  • lauten unsere Preise in Euro, wobei Kurssteigerungen, zwischen dem Moment der Auftragsbestätigung und der Lieferung von mehr als 5% weiterberechnet werden können.

5.3.  wir sind berechtigt, Preiserhöhungen weiter zu berechnen. Beträge die Preiserhöhung mehr als 10%, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag aufzulösen.

6.  LIEFERUNG, LIEFERZEIT, TRANSPORT, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG

6.1.  Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frachtfrei zu der von der anderen Partei angegebenen Ablieferadresse. Zeitpunkt der Lieferung ist der Moment der Ablieferung bei der anderen Partei. Lieferzeiten gelten immer annäherungsweise. Eine Überschreitung der Lieferzeit innerhalb angemessener Grenzen ist kein Grund für die andere Partei für eine Annullierung von Bestellungen oder für einen Ersatzanspruch hinsichtlich der durch die Überschreitung entstandenen Kosten oder Schäden.

6.2.  Die andere Partei ist verpflichtet, die Liefersache bzw. die Verpackung sofort bei Ablieferung auf mögliche Mängel oder sichtbare Beschädigung zu überprüfen. Mögliche Mängel oder Beschädigung der Liefersache und/oder der Verpackung die bei (Ab)Lieferung vorliegen, hat die andere Partei auf dem Ablieferungszettel, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten anzuzeigen oder anzeigen zu lassen; geschieht dies nicht, wird davon ausgegangen, dass die andere Partei die gelieferte Sache abgenommen hat. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10 werden diesbezügliche Beanstandungen nicht mehr behandelt.

6.3.  Mögliche Beanstandungen in Bezug auf die ordnungsgemäßen Lieferungen von uns müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Warenempfang schriftlich mitgeteilt werden. Spätere oder nicht schriftlich erfolgte Beanstandungen werden nicht behandelt.

6.4.  Paletten können in Rechnung gestellt oder eingetauscht werden.

7.  HÖHERE GEWALT

7.1.  Unter höherer Gewalt ist hier zu verstehen:

Alle vom Willen der Parteien unabhängigen bzw. unvorhersehbaren Umstände, durch die wir von der anderen Partei eine Erfüllung des Vertrages billigerweise nicht mehr verlangen können.

7.2.  Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzten oder den Vertrag endgültig aufzulösen. Mit der anderen Partei wird diesbezüglich Rücksprache gehalten.

8.  GARANTIE UND HAFTUNG

8.1.  Die andere Partei muss selbst ermitteln, ob die von ihr gewünschte Verpackung für ihr Produkt geeignet ist, um der anderen Partei dazu die Möglichkeit zu geben, kann von uns eine Mustersendung gemäß den vereinbarten Materialspezifikationen bereitgestellt werden. Ist die Geeignetheit von der anderen Partei festgestellt, wird gemäß den oben genannten Materialspezifikationen geliefert.

8.2.  Wir übernehmen die Haftung für den von der anderen Partei erlittenen Schaden, der die Folge einer Nichterfüllung einer von uns obliegenden vertraglichen Leistung ist, wenn und soweit diese Haftung von unserer Versicherung gedeckt wird, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe der von der Versicherung gezahlten Leistung. Im Übrigen stellt uns die andere Partei ausdrücklich von jeder weiteren Haftung frei.

8.3. Falls der Versicherer aus welchen Gründen auch immer die Leistung nicht erbringt, ist die Haftung auf den Rechnungsbetrag beschränkt.

9.  EIGENTUMSVORBEHALT

9.1.  Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherheit aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen.

9.2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzten, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

a) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeitenden Vorbehaltswaren.

b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.

9.3.  Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltswaren schon jetzt an uns abgetreten.

9.4.  Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  1. EIGENTUM AN FORMEN

10.1.  Wenn nicht anders vereinbart, bleiben die von uns hergestellten vorläufigen und endgültigen Entwürfe, Skizzen, Muster, Schablonen und Formen immer unser Eigentum.

10.2. Sollten wir der anderen Partei für die Herstellung dieser Entwürfe, Skizzen, Muster, Schablonen und Formen Kosten berechnet haben, handelt es sich dabei lediglich um einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Formen, die keinen Einfluss auf die bei uns verbleibenden Eigentumsansprüche haben. Es kann vereinbart werden, dass eine Form für einen bestimmten Abnehmer verwendet wird. Wenn aus einer Form, die speziell für einen bestimmten Abnehmer gebaut wurde, drei Jahre lang nichts mehr abgenommen wurde, haben wir keine Aufbewahrungspflicht mehr.

Nach Verstreichen dieser drei Jahre wird die Wartung eingestellt und darf die Form von uns vernichtet werden.

  1. ZAHLUNGSBEDINUNGEN

11.1.  Die Bezahlung seitens der anderen Partei hat – sofern nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Nachlässe oder Aufrechnungen zu erfolgen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist wird davon ausgegangen, dass sich die andere Partei von Rechts wegen im Verzug befindet, und sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen über den Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Einziehung der uns geschuldeten Zahlungen gehen zu Lasten der anderen Partei, wobei sich die außergerichtlichen Kosten auf 15% des insgesamt geschuldeten Betrages belaufen.

  1. GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT

12.1.  Auf alle von uns geschlossenen Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

12.2.  Der niederländische Text dieser Geschäftsbedingungen ist verbindlich. Im Fall einer Kollision einer oder mehrerer Klauseln dieser Geschäftsbedingungen mit gesetzlichen Bestimmungen bleiben die übrigen Klauseln dieser Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig.

12.3.  In Bezug auf die Auslegung der im internationalen Handel gebräuchlichen Vertragsformeln sind die „Incoterms“, wie sie von der Internationalen Handelskammer in Paris (I.C.C.) aufgestellt wurden, anwendbar.

12.4.  Alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden dem diesbezüglich zuständigen Zivilgericht unseres Niederlassungsortes vorgelegt, sofern die gesetzlichen Regelungen dies zulassen.

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